Hessisches Bibliotheksgesetz (HessBiblG) (Auszug)

Vom 20. September 2010 (GVBl. I S. 295)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2021 (GVBl. 2021, Nr. 53, S. 841)

§ 6 HessBiblG – Pflichtexemplarrecht

(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher und unkörperlicher Form in einfacher Ausfertigung nach Abs. 3 abzuliefern. Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk zu verbreiten oder erstmals öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Hessen hat.

(3) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke auf eigene Kosten binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung bei der zuständigen Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Sie sind vollständig, in einwandfreiem, benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich abzuliefern. Ihre Nutzbarkeit muss unbefristet und ohne Einschränkung durch Schutzmechanismen sowie rechtliche und tatsächliche Beschränkungen möglich sein. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden. Die Bibliothek trägt dafür Sorge, dass die zur Verfügung gestellten Medienwerke in unkörperlicher Form nicht unzulässig weiterverbreitet werden können. Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. Frei zugängliche unkörperliche Medienwerke, die der Ablieferungspflicht nach Abs. 2 unterliegen, kann die Bibliothek in ihren Bestand übernehmen und im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nutzen.

(6) Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der zuständigen Bibliotheken sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird die für das Bibliothekswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,
  2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
  3. welche Bibliothek zuständige Bibliothek nach Abs. 3 Satz 1 ist und das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie
  4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen.

Die Ablieferung der unkörperlichen Medienwerke erfolgt allein nach Maßgabe der Rechtsverordnung. Die Befugnis der Bibliothek nach Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.

Kompletter Text abrufbar auf der Plattform Hessenrecht – Rechts- und Verwaltungsvorschriften


Das Hessische Bibliotheksgesetz verpflichtet alle in Hessen ansässigen Verlage, jeweils ein Exemplar ihrer Publikationen an eine der fünf hessischen Pflichtexemplarbibliotheken abzuliefern. Die Ablieferungspflicht gilt auch für elektronische Online-Publikationen („Medienwerke in unkörperlicher Form“) und über kommerzielle Verlage hinaus für jeden, der ein Medienwerk öffentlich verbreitet und seinen Sitz im Land Hessen hat. Die Pflichtablieferung in Hessen entbindet nicht von der Pflichtablieferung an die Deutsche Nationalbibliothek, die zusätzlich erfolgen muss.

Detailregelungen finden sich in der Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken vom 14. August 2017[1]. Darin wird die hebis-Verbundzentrale als Dienstleister für die fünf hessischen Pflichtbibliotheken mit der Entgegennahme der elektronischen Pflichtexemplare zur Speicherung und Langzeitarchivierung beauftragt. Zugriff auf die elektronischen Pflichtexemplare erhält die jeweils für die Ablieferung zuständige Bibliothek bzw. deren Benutzer.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Bibliotheken: der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg (Frankfurt), der Hochschul- und Landesbibliothek Fulda, der Universitätsbibliothek Kassel und der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain (Wiesbaden).


[1] geändert am 2.10.2022 mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken (GVBl. 2022, Nr. 32, S. 508)

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